Die Vielseitigkeit und Hybridität des Berufsfelds Bildredaktion bringen es mit sich, dass es kaum verschriftlichte Richtlinien oder allgemein verbindliche Kodizes für die berufliche Praxis gibt. Anknüpfungspunkte bieten jedoch Memoranden oder Erklärungen von Verbänden sowie relevante Passagen des Pressekodex, welche im Folgenden aufgeführt sind und einen ersten Überblick bieten.
Pressekodex (Fassung vom 22. März 2017)
Ziffer 2 SORGFALT
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.
Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
RICHTLINIE 2.2 – SYMBOLFOTO
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten. So sind
- Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit, anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.)
- symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter Vorgang zum Text etc.)
- Fotomontagen oder sonstige Veränderung
deutlich wahrnehmbar in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
Memorandum zur Kennzeichnungspflicht manipulierter Fotos
- des Bundes Freischaffender Foto-Designer (BFF),
- Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA),
- Centralverbandes Deutscher Berufsphotographen (CV),
- Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV),
- DOK-Verbandes, FreeLens und der IG-Medien.
(Berlin, 15. Oktober 1997)
Jedes dokumentarisch – publizistische Foto, das nach der Belichtung verändert wird, muß mit dem Zeichen [M] kenntlich gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Manipulation durch den Fotografen oder durch den Nutzer des Fotos erfolgt.
Eine Kennzeichnung muß stets erfolgen, wenn:
- Personen und/oder Gegenstände hinzugefügt und/oder entfernt werden
- verschiedene Bildelemente oder Bilder zu einem neuen Bild zusammengefügt werden
- maßstäbliche und farbliche, inhaltsbezogene Veränderungen durchgeführt werden
Für die Kennzeichnung wird folgende Schreibweise empfohlen:
Foto [M] : Autor / gegebenenfalls Agentur
Eine manipulierte Aufnahme ist von dem zu kennzeichnen, der die Manipulation vornimmt.
Manifest des BVPA zum Erhalt digitaler Metadaten (Metadatenmanifest) (2010)
- Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. (§13 UrhG) Diese Bestimmung des Urheberrechtes gilt selbstverständlich auch für digitale Bilder.
- Im Gegensatz zum physisch verbreiteten Foto, kann ein Urhebervermerk am digitalen Werk nur in Form von Metadaten erfolgen. Wer diese entfernt, nimmt dem Urheber das Recht auf Namensnennung. Dennoch finden sich schon jetzt im Internet Millionen von Bilddateien, deren Metadaten keinen Rückschluss mehr auf den Urheber zulassen.
- Der BVPA verurteilt die elektronische Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Bilder, aus denen die Metadaten und insbesondere die Informationen zur Urheberschaft, vor der Veröffentlichung entfernt wurden.
- Wir fordern jeden, der digitale Bilder elektronisch veröffentlicht und / oder verbreitet, auf, die vom Urheber oder dessen Vertreter in den Bilddaten hinterlegten Informationen zu bewahren und ausschließlich Bilder zu veröffentlichen, die diese Metadaten vollständig enthalten.
- Ein außerhalb einer Bilddatei, z.B. im dazu gestellten Text, angebrachter Urheberhinweis kann den Erhalt der Metadaten nicht ersetzen, da die digitalen Bilder jederzeit aus diesem Kontext herausgelöst werden können.
- Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die bereits existierenden Rechtsvorschriften des §95c UrhG hin, die eine unberechtigte Entfernung der Metadaten untersagen.
Fotografen haben rechtlichen Anspruch auf Namensnennung
Der internationale Rat der Urheber Bildender Kunst und der Fotografen (CIAGP) hat sich auf seinem Kongreß in Madrid am 16. und 17. November 1982 mit dem Anspruch der Fotografen auf Namensnennung befaßt.
Er hat festgestellt, daß dieser Anspruch durch die Veröffentlichung von Fotos ohne Abdruck eines Urhebervermerks ständig und in großem Umfang verletzt wird.
Der Rat hat darauf hingewiesen, daß das Recht auf Namensnennung ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist und fordert strikte Beachtung des sich hieraus ergebenden grundlegenden Anspruchs der fotografischen Urheber.
Die unterzeichnenden Organisationen folgen der Aufforderung des CIAGP und werden alles in ihrer Macht stehende tun, um den Publikationsorganen die Bedeutung der Namensnennung für die Fotografen deutlich zu machen. Sie weisen ergänzend auf die Bestimmungen des Urheberrechts hin, das in §13 die Namensnennung ausdrücklich vorschreibt. Dieser Anspruch ist nur erfüllt, wenn die Zuordnung des Urhebervermerks zum veröffentlichten Bild zweifelsfrei ist.
Die Unterzeichner werden den Anspruch der Fotografen auf Namensnennung voll unterstützen.
Arbeitskreis Werbe-Mode-lndustriefotografie (AWI), Hamburg
Bund Freischaffender Foto-Designer (BFF), Stuttgart
Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA), Berlin
Centralverband Deutscher Photographen (CV), Düsseldorf
Deutsche Journalisten-Union in der IG Druck und Papier (dju), Stuttgart
Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Bonn
EUROPHOT, Vereinigung Europäischer Berufsfotografen, Brüssel
Gesellschaft Deutscher Lichtbildner (GDL), Münster
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Bonn
25. September 1983
BVPA-Ehrenkodex
Als Grundlage für einen fairen und reellen Wettbewerb und einen fairen und reellen Umgang mit Kunden und Lieferanten erkennen alle Mitglieder des Bundesverbandes der Pressebild-Agenturen und Bildarchive den nachfolgenden Ehrenkodex als bindend an.
1. Jedes Mitglied versichert, das Urheberrecht zu achten und sich im Sinne dieses Gesetzes zu verhalten.
2. Jedes Mitglied versichert, Verträge nur in der Form auszugestalten, daß keiner seiner Vertragspartner bewußt gröblich benachteiligt wird.
3. Jedes Mitglied versichert, einmal geschlossene Verträge mit Bildlieferanten und Kunden einzuhalten, soweit es in seiner Macht steht.
4. Jedes Mitglied versichert, im Geschäftsverkehr mit Kunden und Bildlieferanten die branchenüblichen Usancen zu beachten.
5. Jedes Mitglied versichert, seinen Fotografen und Kunden gegenüber keine bewußt unrichtigen Angaben über Bildnutzungen und Nutzungsrechte zu machen.
Beschluß durch die BVPA-Mitgliederversammlung vom 25.4.97 entsprechend §4/04 der BVPA-Satzung
Content Authenticity Initiative
At Adobe MAX 2019, the Content Authenticity Initiative (CAI) was announced by Adobe in collaboration with The New York Times Company and Twitter. Since that time, this group has collaborated with a wide set of representatives from companies (software tools, publishers, social media), human rights organizations and academic researchers to develop content attribution standards.
Guiding Principles
In order to provide clarity around goals, methodology and purpose, CAI efforts ranging from ideation to system design and user experience are governed by a set of guiding principles.
Overarching Goals
CAI specifications should provide a mechanism for the producers and custodians of any given content to assert, in a verifiable manner, any information they wish to disclose about the creation of that content and any actions taken with regard to such since then. We refer to such information collectively as provenance. CAI specifications should not provide value judgments about whether a given set of provenance data is “good” or “bad,” merely whether the assertions included within can be verified as associated with the underlying asset, correctly formed, and free from tampering.
Privacy
CAI specifications must respect the common privacy concerns of each of the target users named earlier.
Global Audience and Accessibility
CAI specifications must take into consideration the needs of interested users throughout the world.
Misuse
CAI specifications must be reviewed with a critical eye toward potential abuse and misuse of the framework.
Existing Workflows
CAI specifications must fit into the existing workflows of each of the target users named earlier, typically through incremental additions to existing tools.
Simplicity and Cost Burden
CAI specifications should avoid unreasonable technical complexity and cost burden for implementers.
Performance
CAI specifications should avoid unreasonable performance characteristics for implementers.
Interoperability
CAI specifications should provide extensibility to allow for extension and evolution of authenticity data.
Extensibility
CAI specifications should result in an ecosystem of tools for each of the above classes of target users which inter-operate successfully to maintain and display provenance information about assets.